Satzung der Gesellschaft für Antiziganismusforschung e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Antiziganismusforschung. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen werden. Dem Vereinsnamen ist nach der Eintragung im Vereinsregister der Zusatz e.V. anzufügen.

2. Der Verein hat seinen Registersitz in Marburg und seinen Geschäftssitz in Berlin.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Volks- und Berufsbildung im Hinblick auf die kritische Auseinandersetzung mit allen Formen von historischem und gegenwärtigem Antiziganismus sowie seinen Folgen in allen gesellschaftlichen Bereichen. Besondere Schwerpunkte liegen auf der Förderung der Erforschung der Rolle von Wissenschaft bei der Diskriminierung und Verfolgung von Sinti:ze und Rom:nja sowie auf der Förderung der Erforschung des nationalsozialistischen Völkermordes an Sinti:ze und Rom:nja.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Workshops und Tagungen, durch Forschungsvorhaben und Publikationen, durch den Unterhalt der wissenschaftlichen Sammlungen und Bibliotheksbestände des Vereins, durch die Unterstützung des Informationsaustausches unter Forschenden, beispielsweise mit einem Newsletter, und die Bekanntmachung von neuen Forschungsergebnissen und Veranstaltungen auf der Internetseite des Vereins sowie durch die individuelle Beratung von Interessierten Forschenden, Medienschaffenden und Bildungseinrichtungen zum Themenfeld.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Gesellschaft für Antiziganismusforschung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma in Heidelberg, welches das erhaltene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Vereine werden. Natürliche Personen können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Eine Aufnahme in die Gesellschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

3. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes,

a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist,

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. Im zweiten Fall wird dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung gewährt. Der Beschluss über den Ausschluss wird mit Gründen versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntgemacht. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig; bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§ 5 Jahresbeitrag und Spenden

1. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag für Schüler:innen, Studierende und Auszubildende kann bis zu 50 % ermäßigt werden. Der Vorstand kann auf Antrag in Härtefällen Ermäßigung oder Erlass gewähren.

2. Der Verein ist berechtigt, steuerlich abzugsfähige Spenden entgegenzunehmen und Spendenbescheinigungen zur Vorlage bei der Steuerbehörde auszustellen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der wissenschaftliche Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende spätestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder in ihrer Funktion, ferner die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats, die Ehrenmitglieder und zwei Kassenprüfer:innen.

4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht und den Kassenbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet über die Satzungsänderung, über den Ausschluss von Mitgliedern und über die Auflösung des Vereins mit 3/4 der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung und auf Ausschluß von Mitgliedern sind schriftlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden.

6. Ergebnisse und Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird von dem:der Versammlungsleiter:in und von dem:der Protokollant:in unterzeichnet.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem:der Vorsitzenden, einem:einer Stellvertreter:in, dem:der Schriftführer:in, dem:der Schatzmeister:in und bis zu drei Beisitzer:innen.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

3. Der Vorstand verfolgt die Ziele des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Geschäfte. Er kann zu seiner Entlastung eine:n Geschäftsführer:in einstellen.

4. Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen, kann aber auch im Umlaufverfahren entscheiden.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der:die Vorsitzende, der:die Stellvertreter:in und der:die Schatzmeisterin, und zwar jede und jeder für sich allein.

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

1. Dem wissenschaftlichen Beirat gehören vom Vorstand vorgeschlagene und von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte natürliche Personen an. Wiederwahl ist zulässig.

2. Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seinen Reihen eine:n Sprecher:in.

3. Der wissenschaftliche Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei allen wissenschaftlichen Projekten des Vereins.

§ 10 Salvatorische Klausel

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Die Satzung wurde am 17. Juli 1998 errichtet, geändert am 23. Januar 2009, 21. Oktober 2018 und 1. Oktober 2021.